Der Landtag von A bis Z
A B D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z Linktipps
![]() |
|
Der Landtag von Sachsen-Anhalt - Magdeburg, Am Domplatz |
A
Abgeordnete: Abgeordnete sind vom Volk in freier, gleicher, geheimer, allgemeiner und unmittelbarer Wahl gewählte Mitglieder eines Parlaments. In Sachsen-Anhalt werden die Landtagsabgeordnete für vier Jahre gewählt. Sie sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
Abgeordnetenrechte: Zu den Rechten eines jeden Abgeordneten gehören das Fragerecht, das Rederecht, das Recht, Anträge zu stellen und bei Wahlen und Beschlüssen ihre Stimme abzugeben, das Recht auf Indemnität und Immunität.
Akteneinsicht: Die Landesregierung hat, wenn dies mindestens ein Viertel der Ausschussmitglieder verlangt, zum Gegenstand einer Ausschusssitzung Auskünfte zu erteilen, Akten vorzulegen und Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu gewähren. Die Auskunftserteilung und die Aktenvorlage müssen unverzüglich und vollständig erfolgen. Der Akteneinsicht ist dann nicht zu entsprechen, wenn Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung von Regierung und Verwaltung wesentlich beeinträchtigt oder andere schutzwürdige Interessen verletzt würden
Alterspräsident: Der Alterspräsident ist das älteste anwesende Mitglied des neu gewählten Landtages. Er führt in der ersten Sitzung bis zur Wahl des Landtagspräsidenten den Vorsitz im Parlament des Landes Sachsen-Anhalt. Parlamentspräsident in der 4. Legislaturperiode ist Prof. Dr. Adolf Spotka (CDU).
Anfragen: Anfragen sind ein Kontrollrecht des Parlaments gegenüber der Regierung. Anfragen kann jeder Abgeordnete an. So haben z.B. 63 der 115 Landtagsabgeordneten von Mai 2002 bis Juli 2003 insgesamt 448 Kleine Anfragen gestellt.
<typolist>
Bei Großen Anfragen an die Landesregierung handelt es sich um ein ganzes Fragenpaket zu einem Sachverhalt. Dies kann von einer Fraktion oder mindestens acht Mitglieder des Landtages schriftlich über den Präsidenten an die Landesregierung eingereicht und begründet werden. Die Antwort der Landesregierung wird als Landtagsdrucksache verteilt. Die Antwort auf die Große Anfrage kann zur Aussprache auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn dies von einer Fraktion oder mindestens acht Mitgliedern des Landtages verlangt wird.
Kleine Anfragen zur schriftlichen Beantwortung kann jedes Mitglied an die Landesregierung stellen.
Kleine Anfragen können auch zur mündlichen Beantwortung in der Fragestunde des Landtages gestellt werden.
</typolist>
Anhörung: Eine Anhörung dient den (Fach-)Ausschüssen zur Vertiefung der Problemkenntnis und Unterstützung der Entscheidungsfindung der Abgeordneten. Zu diesem Zweck kann ein Ausschuss beschließen, Sachverständige oder andere Personen, insbesondere Interessenvertreter, anzuhören.
Antrag: Ein Antrag ist ein in die parlamentarische Arbeit schriftlich eingebrachter und begründeter Beratungsgegenstand, der darauf abzielt, die Landesregierung aufzufordern, in einem bestimmten Bereich tätig zu werden, oder der den Ablauf des parlamentarischen Geschehens betrifft und einen Beschluss des Landtages zum Ziel hat.
Anträge können von der Landesregierung, von einer Fraktion oder von mindestens acht Mitgliedern des Landtages eingebracht werden.
Antragsrecht: Das Recht der parlamentarischen Bearbeitung von Sachproblemen hat die Landesregierung und jeder einzelne Landtagsabgeordnete.
Anwesenheitspflicht: Die Abgeordneten und die Mitglieder der Landesregierung sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages teilzunehmen. Kann ein Abgeordneter nicht oder nicht rechtzeitig an der Sitzung teilnehmen, hat er dies unter Angabe des Grundes dem Präsidenten anzuzeigen.
Der Landtag und jeder seiner Ausschüsse können die Anwesenheit eines jeden Mitglieds der Landesregierung verlangen.
Arbeitskreise: Diese leisten die fachspezifische Vorarbeit für die Meinungsbildung in der Fraktion und bereiten deren Entscheidungsfindung. Den Arbeitskreisen gehören Abgeordnete an, die zugleich Mitglieder der entsprechenden Fachausschüsse sind; darüber hinaus sind die zuständigen Minister oder deren Vertreter in der Regel im jeweiligen Arbeitskreis anwesend.
Aufwandsentschädigungen (Diäten): Aufwandsentschädigungen sollen dafür sorgen, dass die Abgeordneten ihr Mandat unabhängig ausüben können. Zur Abgeltung von Aufwendungen, die dem Abgeordneten durch die Ausübung seines Mandats entstehen, wird eine Amtsausstattung ausgereicht, die Geld- und Sachleistungen umfasst. Die Abgeordneten haben ferner Anspruch auf einen angemessenen und eingerichteten Büroarbeitsplatz in den vom Landtag genutzten Gebäuden. Ferner wird die Einrichtung und Unterhaltung eines Bürgerbüros unterstützt.
Die Aufwandsentschädigung ist im Abgeordnetengesetz des Landes Sachsen-Anhalt geregelt. Sie ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen in der politischen Öffentlichkeit, obwohl Vorschläge zur Anpassung der Diäten von einer unabhängigen Kommission erfolgen.
Im Einzelnen sieht das Abgeordnetengesetz folgendes vor:
<typolist>
monatliche Entschädigung: 3937 € (7700 DM)
zusätzliche Entschädigung für die Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen
</typolist>
1. Präsident des Landtages: 100 v. H.
2. Vizepräsidenten des Landtags: 50 v. H.
3. Ausschussvorsitzende: 20 v. H.
4. Fraktionsvorsitzende: 100 v. H.
5. parlamentarische Geschäftsführer der Fraktionen: 60 v. H.
6. stellvertretende Fraktionsvorsitzende: 30 v. H.
7. Vorsitzende der Fraktionsarbeitskreise: 20 v. H.
<typolist>
Kostenpauschale für die Abgeltung allgemeiner Kosten: 997 € (1950DM)
Übergangsgeld nach dem Ausscheiden aus dem Landtag: Aufwandsentschädigung für mindestens drei Monate.
</typolist>
Ausfertigung eines Gesetzes: Die Gesetze werden vom Präsidenten des Landtages nach Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten und des zuständigen Fachministers ausgefertigt und vom Ministerpräsidenten binnen Monatsfrist im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.
Auskunftsrecht: Die Landesregierung hat jedem Mitglied des Landtages Auskunft zu erteilen. Fragen einzelner Mitglieder des Landtages oder parlamentarische Anfragen haben die Landesregierung oder ihre Mitglieder im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Die gleiche Verpflichtung haben die Beauftragten der Landesregierung in den Ausschüssen des Landtages.
Ausschließung: Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann der Präsident auch ohne vorherigen Ordnungsruf einen Abgeordneten von der Sitzung ausschließen. Der Ausgeschlossene hat den Plenarsaal sofort zu verlassen und darf für die Dauer des Ausschlusses auch nicht an Ausschusssitzungen teilnehmen.
Wer als Zuhörer Erklärungen abgibt, Beifall oder Missfallen äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten aus dem Plenarsaal gewiesen werden.
Entsteht auf der Besuchertribüne störende Unruhe, so kann der Präsident die Tribüne räumen lassen.
Ausschüsse: Die Ausschüsse bereiten die Entscheidungen des Landtages vor und bearbeiten die Gesetzentwürfe. Innerhalb ihres Aufgabenbereiches können sie sich aus eigener Initiative mit einer Sache befassen und dem Landtag Empfehlungen unterbreiten (Selbstbefassungsrecht). In der Regel tagen die Ausschüsse im Landtag von Sachsen-Anhalt nicht öffentlich.
Auszählverfahren
d'Hondt: Nach dem Belgier Victor d'Hondt bezeichnetes Höchstzahl-Verfahren zur Errechnung der Abgeordnetensitze bei der Verhältniswahl. Die nach Abzug der Direktmandate verbleibenden Sitze werden auf die Landeslisten auf der Grundlage der Zweitstimmen verteilt. Die von den einzelnen Parteien erreichten Stimmenzahlen (Zweitstimmen) werden nacheinander durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die sich so ergebenden Höchstzahlen wird jeweils ein Mandat zugeteilt, bis die Anzahl der zu vergebenden Mandate erschöpft ist. Einmal vorausgesetzt, bei einer Wahl wären 10 Stimmen zu vergeben und die Parteien hätten das in der nachfolgenden Tabelle verzeichnete Wahlergebnis erzielt. Nach dem Auszählungsverfahren von d`Hondt erhielte die Partei A vier Stimmen, die Partei B ebenfalls vier Stimmen und die Partei C 2 Stimmen (Tabelle 1).
Hare/Niemeyer: Der Engländer Thomas Hare und der Deutsche Horst Niemeyer haben ein weiteres Auszählungsverfahren zur Berechnung der Sitzverteilung und der Besetzung von Gremien im parlamentarischen Bereich entwickelt. Die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen wird zunächst durch die Zahl der zu vergebenden Sitze geteilt. Auf diese Weise wird der Wahlquotient errechnet. Die Zahl der Stimmen, die eine Partei errungen hat, wird nun durch diesen Wahlquotienten geteilt. So erhält man die Zahl der Sitze. Beispiel: Stimmengesamtzahl 10 000 geteilt durch Zahl der Sitze 10 = 1 000 (=Wahlquotient). Partei A hat 4.160 Stimmen erhalten, geteilt durch 1000 = 4,16. Jede Partei erhält für jede ganze Zahl einen Sitz. Verbleibende Sitze werden an die Parteien mit den größten Restzahlen hinter dem Komma vergeben.
Tabelle 0: Datengrundlage
|
Partei |
Stimmen |
zu vergebende Sitze |
|
A |
4160 |
|
|
B |
3380 |
insgesamt 10 |
|
C |
2460 |
|
Tabelle 1: Verteilung der Mandate nach d’Hondt
|
: 1 4160 (1. Mandat) |
3380 (2. Mandat) |
2460 (3. Mandat) |
|
: 2 2080 (4. Mandat) |
1690 (5. Mandat) |
1230 (7. Mandat) |
|
: 3 1386 (6. Mandat) |
1126 (8. Mandat) |
820 (-) |
|
: 4 1040 (9. Mandat) |
845 (10. Mandat) |
615 (-) |
Sitzverteilung: 4 Sitze für Partei A – 4 Sitze für Partei B – 2 Sitze für Partei C
Tabelle 2: Beispielrechnung mit Verteilung der Mandate nach Hare-Niemeyer
|
Partei |
Berechnung |
Proportionalzahl |
Sitze nach ganzen Zahlen |
Sitze nach Bruchzahlen |
Sitze insgesamt |
|
A |
4160:1000 |
4.16 |
4 |
0 |
4 |
|
B |
3380:1000 |
3.38 |
3 |
0 |
3 |
|
C |
2460:1000 |
2.46 |
2 |
1 |
3 |
Annahme: zu vergebene Sitze: 10,
abgegebene Zweitstimmen insgesamt: 10 000,
Wahlquotient: 1 000
Sitzverteilung: 4 Sitze für Partei A – 3 Sitze für Partei B – 3 Sitze für Partei C
Ältestenrat: Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern und weiteren von den Fraktionen zu benennenden Mitgliedern. In der Regel sind dies die Fraktionsvorsitzenden und Parlamentarischen Geschäftsführer. Der Ältestenrat unterstützt den Landtagspräsidenten bei der Organisation des Parlamentsalltags. Er berät insbesondere über den Terminplan und die Tagesordnung der Landtagssitzungen, Immunitäts- und Geschäftsordnungsangelegenheiten. (Ältestenrat im Landtag, www.landtag.sachsen-anhalt.de).
B
Beschluss: Beschlüsse des Landtages teilt der Präsident der Landesregierung mit. Enthält ein Beschluss eine Aufforderung an die Landesregierung, so teilt diese dem Landtag innerhalb von zwei Monaten nach seiner Ausgabe als Drucksache schriftlich mit, was sie auf den Beschluss veranlasst hat. Mitglieder des Landtages können innerhalb eines Monats nach Verteilung der Mitteilung beanstanden, dass sie den Beschluss nicht oder nicht vollständig erledige. Eine Fraktion oder acht Mitglieder des Landtages können dies binnen einer Woche nach Bekanntgabe schriftlich verlangen. Antwortet die Landesregierung nicht innerhalb eines Monats, so können eine Fraktion oder acht Mitglieder des Landtages schriftlich verlangen, dass die Angelegenheit im Landtag erörtert wird.
Beschlussempfehlung: Die Beschlüsse der Ausschüsse haben im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens empfehlenden Charakter. Ist die Beratung im Ausschuss abgeschlossen, legt der Ausschuss dem Plenum die Gesetzentwürfe unverändert oder mit entsprechenden Änderungsvorschlägen vor. Das Plenum kann die vom Ausschuss erarbeitete Fassung annehmen, eine geänderte Fassung beschließen, den Entwurf ablehnen oder den Gesetzentwurf vor der Schlussabstimmung erneut an einen Ausschuss überweisen.
Beschlussfähigkeit: Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist, und bleibt es, so lange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wird.
Budgetrecht: Zu den ältesten Rechten eines Parlaments gehört das Recht, über den Staatshaushalt zu bestimmen. Allein das Parlament ist befugt, mittels Steuergesetzgebung die notwendigen Gelder für die Finanzierung staatlicher Aufgaben zu erheben. Und allein das Parlament ist berechtigt, über die Verwendung der eingenommenen Steuergelder zu befinden. Das geschieht in Sachsen-Anhalt mit dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Sachsen-Anhalt.
Bundesrat: Über den Bundesrat ("Länderkammer") wirken die Länder an der Gesetzgebung des Bundes mit. Gesetzentwürfe der Bundesregierung müssen erst dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet werden. Der Bundesrat hat auch selbst das Recht zur Gesetzesinitiative. Seine Beschluss fassende Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren ist abhängig vom Gesetzesbeschluss des Bundestages:
<typolist>
Verfassungsändernde Gesetze bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Stimmen von Bundestag und Bundesrat.
Gesetze, die die Finanzen der Länder beeinflussen oder die Verwaltungshoheit der Länder berühren, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates (absolute Stimmenmehrheit).
Gegen andere Gesetze („Einspruchsgesetze“) kann der Bundesrat Einspruch einlegen, der aber mit absoluter Mehrheit des Bundestages zurückgewiesen werden kann.
</typolist>
Der Bundesrat wirkt auch beim Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Bundes mit: Ohne seine Zustimmung können diese rechtlichen Regelungen nicht in Kraft treten.
Die Landesregierungen sind im Bundesrat mit, angelehnt an die Einwohnerzahl ihrer Länder, mit unterschiedlicher Sitzanzahl, jedoch mindestens drei Stimmen vertreten. So hat das Land Sachsen-Anhalt im Bundesrat vier Stimmen, Nordrhein-Westfalen sechs, Bremen drei Stimmen. Die Länder müssen ihre Stimmen im Bundesrat einheitlich abgeben.
Bundesrepublik Deutschland: Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Deutschland ist nicht zentralistisch, sondern föderalistisch aufgebaut. Es besteht aus 16 Gliedstaaten (Bundesländer), von denen einer Sachsen-Anhalt ist. Jeder Gliedstaat hat ein Parlament, eine Regierung und eine unabhängige Justiz. Die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern regelt das Grundgesetz. Die Regierungen der Länder sind im Bundesrat, einem Gesetzgebungsorgan des Bundes, vertreten.
Bundestag: Der Bundestag (Link zu www.bundestag.de) mit Sitz in Berlin ist das gesamtstaatliche Parlament Deutschlands. Für eine Legislaturperiode (vier Jahre) ziehen 299 Abgeordnete als direkt gewählte Wahlkreiskandidaten in den Deutschen Bundestag ein, 299 werden über die Landeslisten der Parteien auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Aus Sachsen-Anhalt wurden 10 Mitglieder des Deutschen Bundestages gewählt, unter ihnen Cornelia Pieper (www.cornelia-pieper.de), die Generalsekretärin der FDP.
Bürgerbüro: Jeder Abgeordnete hat die Möglichkeit, in seinem Wahlkreis ein Bürgerbüro als Kontakt- und Verbindungsstelle zu den Bürgerinnen und Bürgern einzurichten. In diesen Büros ist in der Regel der Mitarbeiter des jeweiligen Abgeordneten tätig. Während der Sprechstunden haben die Bürgerinnen und Bürger hier die Möglichkeit, ihrem Abgeordneten ihre Anliegen vorzutragen; während der normalen Bürozeiten ist der Mitarbeiter erreichbar und über die Website bzw. die E-Mail-Adresse ist der Abgeordnete 24-Stunden-lang erreichbar, z.B. über die Website: www.lydia-hueskens.de und die E-Mail-Adresse: info@lydia-hueskens.de.
D
Datenschutz: Nach Grundgesetz und Landesverfassung hat jeder das Recht, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen („informationelle Selbstbestimmung“). Personenbezogene Daten dürfen nur mit freiwilliger und ausdrücklicher Zustimmung des Berechtigten erhoben, gespeichert, verarbeitet, weitergegeben oder sonst verwendet werden. Einschränkungen sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes im Rahmen der darin festgelegten Zwecke zulässig.
Datenschutzbeauftragter des Landes: Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Träger öffentlicher Stellen im Lande wird von einem Landesbeauftragten für den Datenschutz überwacht, der für die Dauer von sechs Jahren von der Mehrheit des Landtages gewählt wird. Der Datenschutzbeauftragte ist in seiner Tätigkeit unabhängig; er berichtet dem Landtag – u.a. in einem Datenschutzbericht – und kann sich jederzeit an diesen wenden.
Debatte: In Parlamentsdebatten erfolgt öffentlich die Aussprache zu einem bestimmten Beratungsgegenstand. Darin werden verschiedene Meinungen dargelegt und begründet. Beschlüsse werden in der aktuellen Debatte nicht gefasst. Auf Antrag einer Fraktion findet in den ordentlichen Sitzungen des Landtages eine aktuelle Debatte über ein Thema von allgemeinem und aktuellem Interesse statt, das die Kompetenz des Landes betreffen sollte.
Demokratie: Demokratie bedeutet Volksherrschaft. Die Staatsgewalt in einem demokratischen Staat muss auf die Legitimation durch den Volkswillen zurück zu führen sein. Kennzeichen der Demokratie sind freie Willensbildung durch Mehrheitsentscheidung und rechtliche Gleichheit. Die Landesverfassung von Sachsen-Anhalt enthält Elemente der unmittelbaren (plebiszitären) und der mittelbaren (repräsentativen) Demokratie. In erster Linie bilden die Wahlen zum Landtag die demokratische Willensbildung des Volkes: Sachsen-Anhalt ist deshalb eine parlamentarische Demokratie. Volksbegehren und Volksentscheid sind als gleichberechtigte Formen der unmittelbaren politischen Willensbildung durch die Bürgerinnen und Bürger des Landes Bestandteil der Landesverfassung.
d’Hondt: siehe Auszählverfahren
Direktkandidat: Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Personenstimme (Erststimme) für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine Parteienstimme (Zweitstimme) für die Wahl der Landesliste einer Partei. 2002 wurden in Sachsen-Anhalt 49 Abgeordnete durch Mehrheitswahl in den Wahlkreisen, die übrigen durch Verhältniswahl nach den Landeslisten gewählt. Während die SPD 1998 47 von 49 Direktmandaten gewann, erhielt 2002 die CDU 48 von 49 Direktmandaten. Im Wahlkreis ist der Bewerber (Direktkandidat) gewählt, der die einfache Mehrheit der Stimmen erhalten hat.
Diäten: Die Mitglieder des Landtages haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Diäten), die ihre Unabhängigkeit sichern soll. Diese Regelung gehört - wie die Indemnität oder Immunität - zu den Schutzrechten der Abgeordneten. Ohne Diäten könnten nur Personen mit Vermögen oder hohen Einkünften ein Mandat wahrnehmen. In diesem Fall wäre die Mehrheit der Bevölkerung vom Parlament ausgeschlossen. Die Höhe der Diäten beschließt der Landtag selbst.
Einen Vergleich der Diäten in den 16 Bundesländern findet man auf der Website des niedersächsischen Landtages: http://www.landtag-niedersachsen.de/Abgeordnete/diaeten2.htm
Diskontinuität: Vorlagen, die mit Abschluss der aktuellen Wahlperiode noch nicht zu Ende beraten sind, gelten als erledigt. Damit sind die neu gewählten Abgeordneten nicht an Entscheidungen ihrer Vorgänger gebunden. Ein nicht mehr erledigtes Gesetz muss also z.B. neu eingebracht werden.
Drucksachen: Alle Beratungsunterlagen, die durch Abgeordnete, Fraktionen oder durch die Landesregierung beim Präsidenten des Landtages eingebracht wurden, erhalten eine Drucksachen-Nummer, die mit der aktuellen Legislaturperiode beginnt, und dann fortlaufend geführt wird, z.B. 4/112. Drucksachen sind auch der Öffentlichkeit zugänglich; hilfreich ist dabei die Dokumentendatenbank, die man über die Website des Landtages erreicht: www.landtag.sachsen-anhalt.de.
E
Eid: Der Ministerpräsident und die Minister der Landesregierung leisten vor Übernahme der Geschäfte vor dem Landtag folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmend und Gesetz wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde." Der Eid kann mit („So wahr mir Gott helfe“) oder ohne religiöse Bekräftigung geleistet werden.
Enquete-Kommission: Enquete-Kommissionen dienen der Informationsgewinnung des Parlaments zu komplexen und zukunftsbezogenen Sachverhalten. Sie werden einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Abgeordneten es verlangt. Ihnen gehören auch Personen an, die nicht Mitglied des Landtages sind. Diese werden auf Vorschlag der Fraktionen vom Präsidenten des Landtages berufen. Enquete-Kommissionen legen dem Landtag Berichte und Empfehlungen vor.
Etatrecht (Budgetrecht): Es ist eines der wichtigsten Rechte des Landtages, den Landeshaushalt festzulegen und auch für die Landesregierung zum Gesetz zu erheben.
Europäische Union: Die Europäische Union (EU) wird 2004 auf 25 Mitgliedstaaten angewachsen sein. Sie ist weder Bundesstaat noch Staatenbund, sondern ein Staatenverbund. In zahlreichen Politikfeldern, z.B. in der Landwirtschafts- oder in der Handelspolitik, haben die EU-Staaten Kompetenzen an die Institutionen der EU („Brüssel“) abgegeben.
Europäisches Parlament: Das Europäische Parlament besteht aus Abgeordneten, die bei den Europawahlen in den EU-Staaten nach dem dort jeweils gültigen Wahlrecht gewählt wurden. Die Bundesrepublik entsendet 99 Abgeordnete in das Europäische Parlament.
Exekutive: Als Exekutive wird der von Regierung und Verwaltung gebildete Teil der Staatsgewalt bezeichnet. Er hat die Aufgabe, die von der Legislative gefällten politischen Grundentscheidungen auszuführen.
F
Fachministerkonferenz: Regelmäßige Zusammenkünfte der jeweils zuständigen Fachminis-ter der Bundesländer (und des jeweils zuständigen Bundesministers) zur freiwilligen Koordinierung landespolitischer Entscheidungen nennt man Fachministerkonferenz. So gibt es z.B. Finanzministerkonferenzen oder Umweltministerkonferenzen.
Finanzausgleich: Der Begriff Finanzausgleich umschreibt die finanziellen Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften, in denen es vor allem um die Verteilung von Steuereinnahmen auf die öffentlichen Haushalte geht. Dabei sollen Finanzkraftunterschiede ausgeglichen und übertragene Aufgaben finanziell adäquat honoriert werden. Die Finanzbeziehungen auf derselben gebietskörperschaftlichen Ebene (Land - Land) werden als horizontaler, die zwischen über- und untergeordneten Gebietskörperschaften (Bund - Länder - Gemeinden) als vertikaler Finanzausgleich bezeichnet.
Föderalismus: Der Begriff Föderalismus (von lateinisch foedus = Bund, Bündnis, Vertrag) bezeichnet ein Struktur- und Organisationsprinzip von Zusammenschlüssen. Als föderalistische Möglichkeiten für politische Einheiten werden Staatenbund und Bundesstaat unterschieden. Ein Staatenbund ist eine lockere Vereinigung selbständiger Staaten, die gemeinsame Organe zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten haben. Im Gegensatz zum Staatenbund zeichnet sich der Bundesstaat dadurch aus, dass durch den Zusammenschluss von Staaten ein neuer Staat entsteht. Die zusammengeschlossenen Staaten verlieren jedoch ihre Staatlichkeit nicht, sondern bleiben neben dem neu gebildeten Gesamtstaat als Gliedstaaten mit originärer eigener Staatsgewalt bestehen. Nach dem Grundgesetz ist die Bundesrepublik ein Bundesstaat, die Länder als Gliedstaaten bilden den Gesamtstaat.
Frage (Zwischenfrage): Während der Rede eines Abgeordneten kann eine Frage eines anderen Abgeordneten vom Redner zugelassen oder abgelehnt werden. Der Redner kann Zwischenfragen auch erst am Ende der Rede beantworten. Der Präsident erteilt das Wort. Die Frage ist eindeutig und kurz zu formulieren; bis zu zwei Fragen durch den gleichen Fragesteller sind zulässig. Die Beantwortung der Frage darf nicht auf die Rededauer des Redners angerechnet werden.
Fragerecht: In Ausübung seiner Kontrollfunktion gegenüber der Landesregierung verfügt der Abgeordnete über ein umfassendes Fragerecht, das er im Rahmen der Fragestunde durch dringliche und mündliche Anfragen sowie mit Hilfe von Großen Anfragen und Kleinen Anfragen umsetzt. Fragen an die Regierung sind unverzüglich nach bestem Wissen und vollständig zu beantworten.
Fragestunde: In der Regel findet monatlich eine Fragestunde statt, die nicht länger als 60 Minuten dauern soll. Die Fragestunde ist ein Kontrollinstrument des Parlaments gegenüber der Regierung. Jedes Mitglied des Landtages darf für eine Fragestunde eine Anfrage stellen. In einer Fragestunde werden kurze mündliche Anfragen an die Landesregierung gestellt und ebenso kurz mündlich beantwortet. Die Anfragen sind spätestens acht Tage vor der Fragestunde beim Präsidenten schriftlich einzureichen.
Fraktion: Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf Mitgliedern des Landtages, die derselben Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung angehören oder von derselben Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung als Wahlbewerber aufgestellt worden sind. Als eigenständige und unabhängige Gliederungen wirken sie mit eigenen Rechten und Pflichten an der Arbeit des Landtages mit und unterstützen die parlamentarische Willensbildung. Das Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt die Besetzung des Präsidiums und der Ausschüsse. Die Fraktionen des Landtages tagen mindestens im 2-Wochen-Rhythmus.
Fraktionsvorstand: Die Fraktionen wählen für einen bestimmten Zeitraum – meist zwei Jahre – den Fraktionsvorstand, bestehend aus dem Fraktionsvorsitzenden, den stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden und dem Parlamentarischem Geschäftsführer.
Fünf-Prozent-Klausel: Bei Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Bundestag und zum Landtag von Sachsen-Anhalt - nicht aber bei den Kommunalwahlen in Sachsen-Anhalt – gilt die Fünf-Prozent-Klausel. Diese bedeutet, dass nur die Parteien in den Parlamenten vertreten sind, die mindestens 5 Prozent der abgegebenen Stimmen erreicht haben. Mit dieser Bestimmung soll eine Zersplitterung des Parlaments in eine Vielzahl von kleinen und kleinsten Fraktionen verhindert und das Funktionieren des parlamentarischen Systems gewährleistet werden.
G
G 10-Kommission: Nach Artikel 10 des Grundgesetzes und dem entsprechenden Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt darf das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Bundeslandes ohne Mitteilung an den Betroffenen nur eingeschränkt werden, wenn die G 10-Kommission die Maßnahme überprüft hat. Das Innenministerium ist verpflichtet, unverzüglich die G 10-Kommission über die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen (z. B. Abhören von Telefongesprächen durch die Verfassungsschutzbehörde des Landes) grundsätzlich vor deren Vollzug, bei Gefahr in Verzug auch bis zu einer Woche später, zu unterrichten. Hält die Kommission diese Anordnungen für unzulässig oder nicht notwendig, hat das Ministerium sie unverzüglich aufzuheben. Die Kommission wird vom Landtag für die Dauer einer Wahlperiode gewählt.
Gemeinschaftsaufgaben: Bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder wirkt der Bund dann mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist. Hierzu gehören z.B. der Bau von Hochschulen, die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, der Agrarstruktur und der Küstenschutz.
Geschäftsordnung: Zu Beginn einer Wahlperiode gibt sich der Landtag eine Geschäftsordnung, mit der die Arbeitsweise des Parlaments und die Rechte und Pflichten der Abgeordneten geregelt werden. Auch die Fraktionen beschließen in Geschäftsordnungen Grundregeln für den Arbeitsalltag.
Gesetz: Das Gesetz ist eine Rechtsquelle, die das Zusammenleben der Mitglieder einer staatlichen Gemeinschaft regelt. Im formellen Sinn ist ein Gesetz jeder vom Parlament in einem verfassungsmäßig festgelegten Gesetzgebungsverfahren beschlossene und verabschiedete Akt; im materiellen Sinn jede abstrakte und generelle Rechtsvorschrift.
Gesetzentwurf: Gesetzentwürfe können von der Landesregierung, von einer Fraktion oder von mindestens acht Mitgliedern des Landtages eingebracht werden. Ferner können Gesetzentwürfe durch Volksbegehren eingebracht werden.
Gesetzgebung: Eigentlich liegt die Gesetzgebungskompetenz zunächst bei den Ländern - soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Verfassungsentwicklung und -praxis in der Bundesrepublik hat jedoch dem Bund die wesentlichen Gesetzgebungszuständigkeiten (Art. 70-75 GG) zugespielt. Das Grundgesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Zuständigkeitsgruppen:
<typolist type="1">
Ausschließliche Zuständigkeit des Bundes: Diese gilt z.B. in den Bereichen auswärtige Angelegenheiten, Verteidigung, Konsularwesen, Staatsangehörigkeit, Post- und Fernmeldewesen, Eisenbahnen und Luftverkehr. Die Länder sind in diesem Bereich nur aufgrund besonderer bundesgesetzlicher Ermächtigung zum Handeln befugt.
Konkurrierende Gesetzgebung: Der Bund hat die Gesetzeskompetenz, wenn im Einzelfall ein Bedürfnis zur bundeseinheitlichen Regelung besteht. Zu diesem Bereich gehören z.B. das Privat- und Strafrecht, das Arbeits- und Sozialrecht
Rahmengesetzgebung: Der Bund muss sich darauf beschränken, den Ländern Rahmenvorschriften vorzugeben, die noch eine landesspezifische Ausgestaltung erfordern. Zu diesem Bereich gehören z.B. das öffentliche Dienstrecht, das Hochschulwesen oder das Presserecht.
Grundsatzgesetzgebung: Der Bund hat sich hier auf bestimmt Leitsätze zu beschränken. Das gilt z.B. für die Haushaltswirtschaft.
Ausschließliche Gesetzgebung der Länder: Soweit nach 1.-4. eine Bundeskompetenz im Bereich der Gesetzgebung nicht gegeben ist, sind die Länder zuständig. Das gilt vor allem im Kultus-, Kommunal- und Polizeirecht.
</typolist>
Gesetzesinitiative: Die Gesetzesinitiative ist die Befugnis zur Einbringung von Gesetzesvorlagen ins Parlament. Gesetzesvorlagen können durch die Landesregierung, aus der Mitte des Landtages oder durch die Einwohner des Landes in Form von Volksinitiativen und Volksbegehren eingebracht werden.
Gewaltenteilung: Die Aufteilung der Funktionen der Staatsgewalt in gesetzgebende, vollziehende und Recht sprechende Gewalt (Legislative, Exekutive und Judikative) dient dem Ausschluss jeglicher Willkürherrschaft. Dieser Grundsatz gilt als Grundlage des modernen Verfassungsstaates und wurde vor allem durch den französischen Staatstheoretiker Montesquieu (1689-1755) im Kampf gegen den absolutistischen Staat verkündet.
Globale Minderausgabe: Damit werden durch den Landtag Verfügungsbeschränkungen im Haushalt ausgesprochen, die nicht im Einzelnen aufgeführt werden, sondern global gelten. Sie ersetzen gezielte Ausgabenkürzungen und überlassen es der Regierung, die pauschale Ausgabenkürzung innerhalb eines Etats zu erwirtschaften.
Grundgesetz: Das Grundgesetz (GG) ist die Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland. In ihr sind die grundlegenden staatlichen System- und Wertentscheidungen definiert. Das Grundgesetz wurde am 8. Mai 1949 beschlossen und gilt seit 1990, dem Jahr des Beitritts zum Geltungsbereich des Grundgesetzes, auch in den neuen Bundesländer. Das GG setzt sich aus einer Präambel, einem Grundrechtsteil und einem organisatorischen Teil zusammen. Die Landesverfassung von Sachsen-Anhalt folgt diesem Grundaufbau. Eine Änderung des GG bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln des Bundestags und zwei Dritteln der Mitglieder des Bundesrats. Eine Änderung, welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt, ist unzulässig.
Grundrechte: Grundrechte sind dem Einzelnen zustehende, verfassungsmäßig verbürgte elementare Rechte (z.B. Glaubensfreiheit, Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Freizügigkeit). Die Grundrechte gewähren Schutz gegenüber dem staatlichen Eingriff. Gegen die Verletzung eines Grundrechts durch die öffentliche Gewalt kann jedermann Verfassungsbeschwerde erheben.
H
Hare-Niemeyer: siehe Auszählverfahren
Haushalt: Der Haushalt des Landes Sachsen-Anhalt enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Landes. Er ist untergliedert in Einzelpläne, z.B. den Haushalt des Landtags oder Haushalt des Umwelt- und Landwirtschaftsministeriums. Der Landtag beschließt den Haushalt des Landes.
I
Immunität: Die Abgeordneten sollen ihr Mandat frei ausüben können. Sie genießen deshalb besondere Schutzrechte. Ein Landtagsabgeordneter darf wegen einer Straftat nur mit Genehmigung des Landtages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden – es sei denn, dass er bei Begehung der Tat bzw. bis zum Ablauf des nachfolgenden Tages festgenommen wird.
Indemnität: Wegen seines Abstimmungsverhaltens oder wegen einer Äußerung im Landtag oder in einem der Landtagsausschüsse darf ein Landtagsabgeordneter nicht gerichtlich verfolgt oder anderweitig zur Verantwortung gezogen werden; ausgenommen von diesem Grundsatz sind verleumderische Beleidigungen.
J
Judikative: In einem nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung aufgebauten Rechtsstaat ist die Rechtsprechung Aufgabe der Gerichte und der in ihnen tätigen unabhängigen und nur dem Gesetz unterworfenen Richter. Diese üben die richterliche Gewalt aus.
K
Kabinett: Kabinett ist die Bezeichnung für die Gesamtheit der Minister einer Regierung. Unter Vorsitz des Regierungschefs nimmt das Landeskabinett die Regierungsaufgaben wahr, die von allgemeinpolitischer Bedeutung sind. Dazu gehören z.B. alle Entwürfe von Landesgesetzen und sonstige Vorlagen, die dem Landtag zur Beschlussfassung zugeleitet werden.
Kleine Anfrage: siehe Anfragen
Koalition: Eine Koalition ist ein Zusammenschluss von zwei oder mehreren in einem Parlament vertretenen Parteien zur Bildung einer arbeitsfähigen Regierungsmehrheit. Dies wird notwendig, wenn nach einer Landtagswahl keine der im Parlament vertretenen Parteien die absolute Mehrheit der Sitze errungen hat. In der vierten Legislaturperiode bilden CDU und FDP die Regierungskoalition in Sachsen-Anhalt.
Konkurrierende Gesetzgebung: Die konkurrierende Gesetzgebung ist ein Bereich der Gesetzgebung, in welchem die Gesetzgebungskompetenz weder ausschließlich dem Bund, noch den Ländern zugewiesen ist. Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund nicht von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch macht. Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich u. a. auf die Gebiete des bürgerlichen Rechts und Strafrechts, Personenstandswesens, Vereins- und Versammlungsrechts, Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, Erzeugung und Nutzung der Kernenergie (Artikel 74 Grundgesetz).
Konstituierende Sitzung: Spätestens am dreißigsten Tag nach seiner Wahl tritt der Landtag zu seiner ersten Sitzung zusammen, die durch den Alterspräsidenten bis zur Wahl des Präsidenten geleitet wird. Sie beginnt mit dem Namensaufruf der Abgeordneten und dem Inkraftsetzen einer Geschäftsordnung. Neben der Wahl des Landtagspräsidenten erfolgt in der konstituierenden Sitzung die Wahl des Vizepräsidenten und der weiteren Präsidiumsmitglieder.
L
Landesbeauftragter für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht: Zur Wahrung des Rechts auf Datenschutz und auf Akteneinsicht wählt der Landtag einen Landesbeauftragten. Dieser wird vom Präsidenten des Landtages ernannt und unterliegt dessen Dienstaufsicht. In der Ausübung seines Amtes ist er unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. (vgl. Datenschutz, Akteneinsicht)
Landesliste: Die Landesliste ist eine Vorschlagsliste von Kandidaten einer Partei oder politischen Vereinigung, für die der Wähler seine Zweitstimme abgeben kann. Die Aufstellung der Landeslisten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in den Landesversammlungen der Parteien oder politischen Vereinigungen.
Landesrechnungshof: Der Landesrechnungshof unterstützt den Landtag bei der Kontrolle der Regierung und Verwaltung. Er ist eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde, die die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesregierung und ihrer Behörden prüft. Die Mitglieder des Landesrechnungshofes genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit.
Landesregierung: Die Landesregierung übt die exekutive Gewalt aus und besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern. Die Landesregierung hat ein Gesetzesinitiativrecht sowie eine Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung. Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Landesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.
Landesverfassung: Die Landesverfassung ist ein in einem Bundesland geltendes Gesetzeswerk, das den Bürgern grundlegende Rechte garantiert sowie den rechtlichen Rahmen für die politischen Institutionen des Landes und ihre Wirkungsweise schafft. In der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ist ein im Vergleich zu anderen Landesverfassungen sehr umfangreicher Teil den Grundrechten der Bürger und den Staatszielen gewidmet. Ein weiterer Hauptteil regelt die Staatsorganisation, insbesondere den Landtag, die Landesregierung, die Verwaltung und das Finanzwesen sowie Grundlagen der Rechtspflege. Umfassende Elemente der Volksgesetzgebung erheben den Bürger zum unmittelbaren Träger politischer Willensbildung.
Die Verfassung des Landes Brandenburg wurde 1992 vom Landtag mit großer Mehrheit verabschiedet. Eine Änderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Abgeordneten des Landtages oder einer Zweidrittelmehrheit in einem Volksentscheid bei Zustimmung von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten.
Landtag: Die Landtage (bzw. die Bürgerschaften in Bremen und Hamburg, das Abgeordnetenhaus in Berlin) sind in der Bundesrepublik die Volksvertretungen der einzelnen Länder. Sie sind für die Gesetzgebung des Landes zuständig, kontrollieren die Landesregierung, haben Wahlfunktion (Wahl des Ministerpräsidenten, Verfassungsrichter, Landesbeauftragte u. a.) und Artikulationsfunktion.
Landtagsdirektor: Der Landtagsdirektor ist ständiger Vertreter des Präsidenten in der Landtagsverwaltung. Er hat Zutritt zu den Ausschuss- und Präsidiumssitzungen.
Landtagspräsident: Auf Vorschlag der stärksten Fraktion des Landtages wird der Landtagspräsident für die Dauer einer Wahlperiode aus der Mitte des Landtages gewählt. Er vertritt den Landtag nach außen und regelt seine Geschäfte. Er leitet die Sitzungen des Landtages. Er leitet die Landtagsverwaltung und übt die Polizeigewalt in den Landtagsgebäuden aus. Der Präsident verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Landtages nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Der Präsident wahrt die Würde und Rechte des Landtages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause.
Landtagspräsidium: Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Das Präsidium hat die Aufgabe, den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und führt die Verständigung zwischen den Fraktionen herbei. Es hat über den Sitzungs- und Terminplan des Parlaments und seiner Gremien sowie den Entwurf der Tagesordnung für die jeweiligen Plenarsitzungen zu befinden. Das Präsidium beschließt über die allgemeinen Angelegenheiten der Abgeordneten und der Landtagsverwaltung, soweit sie nicht dem Präsidenten vorbehalten sind. Die Mitglieder des Präsidiums können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Parlaments abgewählt werden.
Landtagsverwaltung: Die Landtagsverwaltung unterstützt den Landtagspräsidenten bei der Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben. Hervorzuheben sind vor allem die Vor- und Nachbereitung der Landtags- und der Ausschusssitzungen, der parlamentarische Beratungsdienst und eine umfassende Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
Landtagswahl: Der Landtag von Sachsen-Anhalt wird für vier Jahre gewählt. Mit der Wahl entscheidet die Bevölkerung in freien, gleichen, geheimen, direkten und unmittelbaren Wahlen über die politische Zusammensetzung des Landtages in Magdeburg. Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und seinen Wohnsitz seit mindestens drei Monaten in Sachsen-Anhalt hat. Wählbar ist, wer volljährig ist.
Legislative: Die Legislative ist derjenige Teil der Staatsgewalt, der die Aufgabe der Gesetzgebung hat (gesetzgebende Gewalt) und somit neue Gesetze ausarbeitet und verabschiedet, bereits bestehende abändert, ergänzt oder außer Kraft setzt. In der Bundesrepublik wird die Legislative (wie in jedem auf dem Prinzip der Gewaltenteilung aufbauenden Rechtsstaat) vom Parlament ausgeübt. Das Parlament fällt durch seine Gesetzgebung politische Grundentscheidungen, die durch die Exekutive auszuführen sind.
Legislaturperiode: Der Begriff Legislaturperiode (auch Wahlperiode genannt) bezeichnet die Zeitspanne in der Arbeit eines Parlaments, die zwischen zwei Wahlen liegt. Sie beträgt für den Landtag in Sachsen-Anhalt seit 2006 fünf Jahre.
Lesung: Unter einer Lesung versteht man die Beratung eines Gesetzentwurfs im Plenum. Nach der ersten Lesung kann der Entwurf an einen Ausschuss überwiesen werden, bevor er in zweiter Lesung erneut im Landtag zur Debatte steht. Gesetzentwürfe und Staatsverträge werden in der Regel in zwei Lesungen beraten. Gesetze zur Änderung der Verfassung und das Haushaltsgesetz bedürfen einer dritten Lesung.
Listenkandidat: Ein Listenkandidat ist ein Bewerber um einen Parlamentssitz auf der Landesliste einer Partei oder politischen Vereinigung. Mit der Zweitstimme, die die Wähler für die Landesliste abgeben, entscheiden sie, in welcher Stärke die Parteien im Landtag vertreten sind.
M
Mandat: Die Abgeordneten haben als Mandatsträger die Aufgabe, das Volk im Parlament zu vertreten und in seinem Sinne durch die Gesetzgebung politische Grundentscheidungen zu fällen. Abgeordnete verfügen über ein freies Mandat. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
Mehrheit: Demokratie beruht auf dem Mehrheitsprinzip. Als einfache Mehrheit bezeichnet man die Mehrheit der für eine Entscheidung abgegebenen Stimmen, also mehr als deren Hälfte. Unter qualifizierten Mehrheiten versteht man solche, mit denen das Gewicht der damit verbundenen Entscheidung erhöht wird. Die absolute Mehrheit legt neben mehr als 50% Ja-Stimmen zum Wahlerfolg die Gesamtzahl des Gremiums von Wahlberechtigten als Grundgesamtheit zugrunde, wie etwa bei der Wahl des Ministerpräsidenten des Landes „Mehrheit der Mitglieder des Landtages“, in der 5. Legislaturperiode, in der der Landtag 97 Abgeordnete hat, sind dies 49 Abgeordnete).
Minister: Ein Minister ist ein Mitglied der Regierung und Leiter eines Ministeriums. Landesminister werden vom Ministerpräsidenten ernannt. Jeder Minister leitet den ihm anvertrauten Geschäftsbereich (z.B. Finanzministerium oder Sozialministerium) selbstständig und in eigener Verantwortung.
Ministerpräsident: Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Landespolitik und ist dafür politisch verantwortlich. Er wird in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments gewählt. Er führt den Vorsitz in der Landesregierung, ernennt und entlässt die Minister, die Beamten und Richter des Landes. Er vertritt das Land Sachsen-Anhalt nach außen. Der Ministerpräsident übt im Einzelfall für das Land das Begnadigungsrecht aus. Im jährlichen Wechsel amtiert einer der Ministerpräsident der Länder als Präsident des Bundesrates und damit Stellvertreter des Bundespräsidenten. 2003 hatte Ministerpräsident Prof. Dr. Böhmer dieses Amt inne. Deshalb fand der Staatsakt zum Tag der deutschen Einheit am 3.10.2003 in Magdeburg statt
Misstrauensvotum: Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten auf Antrag von mindestens einem Viertel der Abgeordneten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt (konstruktives Misstrauensvotum).
Mitarbeiter des Abgeordneten: Zur Unterstützung bei der Erledigung ihrer parlamentarischen Arbeit erhalten die Abgeordneten die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern im Wahlkreis bis zu einem im Haushaltsgesetz festgelegten Höchsterstattungsbetrag ersetzt. Die Mitarbeiter im Wahlkreisbüro des Abgeordneten sind – wie der Abgeordnete - Ansprechpartner für die Anliegen der Bürger. Sie betreuen das Bürgerbüro des Abgeordneten.
N
Nachrücker: Wenn ein gewählter Bewerber um ein Abgeordnetenmandat die Annahme der Wahl ablehnt oder ein Abgeordneter stirbt oder aus anderen Gründen aus dem Landtag ausscheidet, rückt die nächste noch nicht für gewählt erklärte Ersatzperson der Landesliste derjenigen Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung nach, für die die ausgeschiedene Person bei der Wahl angetreten ist.
Novellierung: Novellierungen sind Ergänzungen oder Korrekturen eines bereits vorhandenen Gesetz.
O
Opposition: Als Opposition bezeichnet man die Gesamtheit der Fraktionen im Parlament, die nicht die Regierung tragen. Die Opposition als wesentlicher Bestandteil der parlamentarischen Demokratie hat ein Recht auf Chancengleichheit, das in Form von Minderheitenrechten ausgestaltet ist (z. B. können acht Mitglieder des Landtages bzw. Fraktionen parlamentarische Verfahren in Gang setzen). Oppositionsparteien in der 5. Legislaturperiode sind Linkspartei.PDS und FDP.
Ordnungsmaßnahmen: Der Präsident verfügt über einen umfangreichen Maßnahmekatalog, um die Ordnung während einer Plenarsitzung sicherzustellen. Er reicht gegenüber Abgeordneten von der Ermahnung über die Rüge, der Aufforderung, zur Sache zu sprechen, bis zur Entziehung des Wortes und zur Ausschließung von der Sitzung. Der Präsident kann darüber hinaus bei Unruhe die Sitzung unterbrechen oder gar vorzeitig schließen. Stören Zuhörer, so kann er sie des Saales verweisen.
Ordnungsruf: Stellt der Präsident Ordnungsverletzungen fest, ruft er den betreffenden Abgeordneten unter Nennung des Namens zur Ordnung.
Öffentlichkeit: Grundsätzlich sind die Sitzungen des Landtages der Öffentlichkeit zugänglich. Die Öffentlichkeit kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden. Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Bei Ausschluss der Öffentlichkeit ist eine öffentliche Begründung zu geben.
Die Ausschüsse des Landtages können öffentlich verhandeln, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder dies beschließt.
P
Parlament: Im Parlament vertreten gewählte Abgeordnete verschiedener politischer Parteien das Volk. Die im Volk vertretenen politischen Auffassungen sollen hier zum Ausdruck kommen (Artikulationsfunktion). Es wählt Funktionsträger (Wahlfunktion), kontrolliert das Regierungshandeln (Kontrollfunktion), berät und verabschiedet Gesetze (Gesetzgebungsfunktion) und vermittelt dem Volk die politischen Positionen und Entscheidungen durch Kommunikation (Öffentlichkeitsfunktion). Damit nimmt das Parlament insgesamt die Repräsentations- und Legitimationsfunktion wahr.
Parlamentarischer Geschäftsführer (PGF): Jede Fraktion verfügt über einen Parlamentarischen Geschäftsführer, welcher die parlamentarische Arbeit der Fraktion koordiniert. Dazu kann gehören, im Einvernehmen mit dem Vorstand die Tagesordnungen der Fraktionssitzungen festzulegen, die Arbeit der Arbeitskreise der Fraktionen zu organisieren und den Kontakt zu den anderen Parlamentarischen Geschäftsführern zu halten. Ebenso haben die Mitglieder der Fraktion ihr Fernbleiben von Sitzungen dem Parlamentarischen Geschäftsführer mitzuteilen und sich in der sitzungsfreien Zeit und den Parlamentsferien bei ihm abzumelden.
Parlamentarische Kontrollkommission: In Angelegenheiten des Verfassungsschutzes unterliegt die Landesregierung der Kontrolle durch die Parlamentarische Kontrollkommission (PKK), die aus maximal fünf Abgeordneten besteht. Dabei muss die Opposition angemessen vertreten sein. Die Landesregierung ist verpflichtet, die PKK umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde, das Lagebild und Vorgänge von besonderer Bedeutung sowie auf Verlangen der Kommission auch über Einzelfälle zu berichten. Die PKK kann von der Landesregierung alle für ihre Kontrollaufgaben erforderlichen Auskünfte, Unterlagen, Akten- und Dateneinsichten, Stellungnahmen und den Zutritt zur Verfassungsschutzbehörde verlangen und auch Bedienstete zum Sachverhalt befragen.
Parteien: Parteien sind organisierte Vereinigungen einer größeren Anzahl von Personen zur Durchsetzung bestimmter politischer Ziele. Sie wirken an der politischen Willensbildung des Volkes mit. Artikel 21 des Grundgesetzes garantiert die Freiheit der Parteiengründung. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen müssen Parteien öffentlich Rechenschaft ablegen. Parteien, die nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die demokratische Grundordnung beeinträchtigen oder gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Petition: Als Petition wird eine Eingabe, Bitte oder Beschwerde an das Parlament bezeichnet. Petitionen richten sich gegen Maßnahmen und Entscheidungen von Behörden des Landes Brandenburg. Jeder hat das Recht, sich einzeln oder gemeinschaftlich mit einer Petition an den Landtag zu wenden. Einzelheiten regelt das Petitionsgesetz.
Petitionsausschuss: Der Petitionsausschuss entscheidet über die an den Landtag gerichteten Eingaben, soweit nicht der Landtag selbst entscheidet. Der Petitionsausschuss ist "Anwalt des Bürgers" oder "Frühwarnsystem": Er kann behördliche Entscheidungen überprüfen und - gegebenenfalls - auf Änderung, auf Aufhebung oder auch auf den Erlass von Entscheidungen hinwirken. Der Petitionsausschuss legt über seine Arbeit dem Landtag einen Bericht vor.
Pflichtsitzungen: Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse sowie Sitzungen des Präsidiums sind Pflichtsitzungen. Sie finden grundsätzlich am Sitz des Landtages statt. Ausnahmen kann der Präsident auf schriftlichen Antrag zulassen.
Plenarprotokoll: Über jede Sitzung des Landtages wird ein Wortprotokoll angefertigt. Die Plenarprotokolle enthalten u. a. eine Inhaltsübersicht, die Wiedergabe alles Gesprochenen, die Namen der Redner sowie Abstimmungsergebnisse.
Plenum/Plenarsitzung: Die Vollversammlung der Mitglieder des Landestages von Sachsen-Anhalt tagt in der Regel zweimal monatlich, meist am 3. Donnerstag und Freitag des Monats.
R
Rechtstaat: Ein Rechtstaat ist ein bewusst auf die Verwirklichung von Recht ausgerichteter Staat, in dem die Rechte der Staatsbürger gesetzlich gesichert und die Staatsgewalt gesetzlich begrenzt sind. Rechtstaatlichkeit im formellen Sinne bedeutet, dass die Staatsgewalt an Recht und Gesetz gebunden ist und alle staatlichen Maßnahmen durch unabhängige Gerichte überprüfbar sind. Rechtsstaatlichkeit im materiellen Sinne meint die Verpflichtung der Staatsgewalt auf die Idee der Gerechtigkeit.
Rededauer: Die Zeitdauer für die Aussprache über einen Beratungsgegenstand kann auf Beschluss des Präsidiums oder auf Vorschlag des Präsidenten durch den Landtag begrenzt werden. Spricht ein Abgeordneter über die festgesetzte Redezeit hinaus, kann ihm der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. Überschreitet ein Mitglied der Landesregierung die Redezeit, kann jede Fraktion die gleiche zusätzliche Redezeit beanspruchen. Die Redezeit in der Debatte ist genau definiert, einmal durch die Regelungen in der zwischen den Fraktionen vereinbarten Redezeittabelle, zum anderen durch die Absprachen im Ältestenrat zur Tagesordnung des Landtages.
Rederecht: Jeder Abgeordnete hat das Recht, im Landtag und seinen Ausschüssen zu reden. Das Rederecht der Abgeordneten darf nur nach Maßgabe der Geschäftsordnung begrenzt werden. Die Rededauer der einzelnen Fraktionen zu einem Beratungsgegenstand richtet sich nach der Fraktionsstärke. Sie wird auf Beschluss des Präsidiums oder Vorschlag des Präsidenten vom Landtag festgelegt. Die Mitglieder der Landesregierung haben jederzeit - auch außerhalb der Tagesordnung - Rederecht.
Regierungserklärung: Zu Beginn seiner Amtszeit gibt der Ministerpräsident vor dem Landtag eine Regierungserklärung ab, in der dem Parlament und der Öffentlichkeit die Politik der Regierung für die Legislaturperiode vorgestellt wird. Während der Legislaturperiode kann die Landesregierung von sich aus Erklärungen durch den Ministerpräsidenten oder die Ministerinnen und Minister zu aktuellen politischen Themen vor dem Parlament abgeben. Aktuelle Regierungserklärungen findet man mit dem Suchbegriff Regierungserklärung auf www.sachsen-anhalt.de bzw. auf den Websites der Ministerien des Landes Sachsen-Anhalt.
Ressortprinzip: Innerhalb der Richtlinienkompetenz des Ministerpräsident leitet jeder Landesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung.
Richtlinienkompetenz: siehe Ministerpräsident
Rüge: Stellt der Präsident Redewendungen fest, die geeignet sind, die parlamentarische Ordnung zu verletzen, kann er dem Redner eine Rüge erteilen. (vgl. Ordnungsmaßnahmen)
S
Sachentscheidung (Beschluss): Entscheidungen zur Lösung von Sachproblemen in Wahrnehmung der mit dem Abgeordnetenmandat verbundenen politischen Verantwortung, die beim Mandatsträger mit der Wirkung ausdrücklicher Unterstützung (Ja), ausdrücklicher Gegnerschaft (Nein) oder Neutralität (Enthaltung, Abwesenheit) einhergehen kann, werden Sachentscheidungen genannt.
Schriftführer: Der Landtag wählt auf der Grundlage eines gemeinsamen Vorschlags der Fraktionen zwölf Schriftführer für die Dauer der Wahlperiode. Schriftführer unterstützen den Landtagspräsidenten bei seiner Arbeit, beurkunden die Landtagssitzungen, führen die Rednerlisten, helfen bei anstehenden Wahlen und Abstimmungen und bei anderen Angelegenheiten.
Selbstbefassungsrecht: siehe Ausschuss
Sitzungspräsidium: Das Sitzungspräsidium des Landtages besteht aus dem amtierenden Präsidenten und zwei Schriftführern.
Sperrklausel: Parteien oder politische Vereinigungen, die einen gesetzlich festgelegten Mindestanteil (5 %) der abgegebenen Stimmen nicht erreicht haben, werden bei der Mandatsvergabe nicht berücksichtigt.
Sozialstaat: Die Bundesrepublik Deutschland ist ein sozialer Rechtsstaat: Der Staat gleich sozialer Gegensätze verdeutlicht werden sowie die staatliche Pflicht, in sozialen Notlagen Hilfe zu leisten.
Staatsvertrag: Ein Staatsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen mehreren Ländern zur Wahrnehmung von Aufgaben, die sie nur gemeinsam regeln können. Die Landesregierung führt die Verhandlungen und ist für die inhaltliche Gestaltung der Staatsverträge verantwortlich. Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtages.
T
Tagesordnung: Spätestens sieben Tage vor einer Plenarsitzung beschließt das Präsidium des Landtages den Entwurf der Tagesordnung für die Sitzung des Landtages. Mit der Tagesordnung werden die Beratungsgegenstände, der Ablauf der Sitzungen und die Redezeiten festgelegt. Die Beratungsgegenstände werden grundsätzlich in folgender Reihenfolge behandelt: Fragestunde, Aktuelle Stunde, Lesung von Gesetzentwürfen, Große Anfragen, Berichte der Landesregierung, Anträge. Zu Beginn einer jeden Sitzung beschließt der Landtag die Tagesordnung.
U
Überhangmandate: Überhangmandate kommen dadurch zustande, dass eine Partei durch Direktmandate mehr Abgeordnete in ein Parlament entsendet, als es ihrem prozentualen Anteil an Zweitstimmen entspricht. Um das zwischen den im Landtag vertretenen Parteien zu wahren, erhalten die anderen im Landtag von Sachsen-Anhalt vertretenen Parteien so genannte Ausgleichsmandate.
Unterbrechung der Sitzung: Entsteht im Plenarsaal Unruhe, kann der Präsident die Sitzung unterbrechen oder schließen.
Unterrichtung: Nach Artikel 94 Landesverfassung ist die Landesregierung verpflichtet, den Landtag und seine Ausschüsse über die Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen, Grundsatzfragen der Raumordnung, der Standortplanung und Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten. Dies gilt ebenso für die Mitwirkung im Bundesrat, die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, anderen Staaten und der Europäischen Union, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht.
Untersuchungsausschuss: Ein Untersuchungsausschuss ist ein Hilfsorgan des Landtages zur Wahrnehmung seines Untersuchungsrechts und dient vor allem der parlamentarischen Kontrolle der Regierung. Er soll die Verantwortung für Missstände aufdecken. Untersuchungsausschüsse müssen eingesetzt werden, wenn ein Viertel der Abgeordneten es verlangt. Zu den besonderen Rechten des Untersuchungsausschusses gehören Beweiserhebung, Aktenvorlage durch alle und Zutrittsrecht zu allen Behörden, die der Aufsicht des Landes unterstehen, Ersuchen von Aussagegenehmigungen, Beantragung der Verhängung von Zwangsmitteln bei Gericht gegenüber Zeugen und Sachverständigen, Vernehmung, Befragung und Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen. Auf Antrag des Vorsitzenden ordnet das zuständige Gericht Beschlagnahmen und Durchsuchungen an.
Urlaub: Der Präsident kann Abgeordneten Urlaub bis zu zwei Monaten erteilen, für eine längere Zeit ist die Zustimmung des Landtages erforderlich.
Übergangsgeld: Abgeordnete erhalten nach dem Ausscheiden aus dem Landtag Übergangsgeld, wenn sie dem Landtag mindestens ein Jahr angehört haben (wird in Höhe der Entschädigung für drei Monate nach dem Ausscheiden gewährt). Für jedes weitere Jahr der Landtagszugehörigkeit wird das Übergangsgeld für einen weiteren Monat, insgesamt jedoch höchstens für zwei Jahre, gewährt (§ 10 Abs. 1 Abgeordnetengesetz).
Einkommens- und Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und einer Verwendung im öffentlichen Dienst, Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit sowie die Entschädigung aus der Mitgliedschaft in einer anderen gesetzgebenden Körperschaft sind auf das Übergangsgeld anzurechnen (§ 10 Abs. 2 Abgeordnetengesetz).
V
Verfassung: In der Verfassung regelt ein Land seine staatliche Grundordnung und die Rechtsstellung der Bürger. Die Verfassung bestimmt die staatliche Organisation und Struktur sowie die grundlegenden Beziehungen zwischen Staat und Bürger. Die Bundesverfassung heißt Grundgesetz. ( Landesverfassung)
Verfassungsgericht: Das Verfassungsgericht ist ein selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof des Landes. Es besteht aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern sowie stellvertretenden Mitgliedern. Die Richter werden von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages in geheimer Abstimmung gewählt. Das Landesverfassungsgericht entscheidet u.a. über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten, über Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans, über Verfassungsbeschwerden, über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung, über Abgeordnetenanklagen und in Wahlprüfungssachen.
Verhaltensregeln: Verhaltensregeln umfassen die Pflicht der Mitglieder des Landtages zur Anzeige ihres Berufs sowie anderer entgeltlicher Tätigkeiten, die Pflicht zur Anzeige von Tätigkeiten, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können und die Pflicht zur Anzeige und Rechnungsführung von Spenden.
Verkündung: Die vom Landtag verabschiedeten Gesetze oder durch Volksentscheid angenommenen Gesetze werden durch den Landtagspräsidenten ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.
Verlust der Mitgliedschaft: Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Landtag durch Verzicht, Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft, Wegfall der Voraussetzungen der Wählbarkeit (Verlegung des ständigen Wohnsitzes in ein anderes Land, Änderung der Staatsangehörigkeit, Aberkennung der Wählbarkeit infolge Richterspruchs: [Straftat oder geistige Unzurechnungsfähigkeit]), Wegfall der Gründe für die Berufung als Ersatzperson, durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichts nach Artikel 61 Abs. 3 der Landesverfassung (Abgeordnetenanklage), Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder politischen Vereinigung, der er angehört, oder durch Aberkennung der Wählbarkeit oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nach Artikel 18 des Grundgesetzes.
Verpflichtungsermächtigungen: Landeshaushalte werden für ein, maximal für zwei Jahre beschlossen. Verpflichtungsermächtigungen sind Vorgriffe auf künftige Haushalte. Sie sind das Haushaltsinstrument zur Finanzierung langfristiger Vorhaben und werden entsprechend der fortschreitenden Realisierungen des Vorhabens in Anspruch genommen.
Vertrauensantrag/Vertrauensfrage: Der Ministerpräsident kann einen Antrag an den Landtag stellen, ihm das Vertrauen auszusprechen und somit die Regierungspolitik erneut zu legitimieren. Erhält der Ministerpräsident bei der Vertrauensfrage nicht die Unterstützung der Mehrheit der Abgeordneten, kann der Landtagspräsident auf Antrag des Ministerpräsident die Wahlperiode vorzeitig für beendet erklären.
Vizepräsident: Der Vizepräsident wird in der konstituierenden Sitzung des Landtages gewählt. Er nimmt im Falle der Verhinderung des Präsidenten dessen Vertretung wahr.
Volksbegehren: Ein Volksbegehren dient dazu, ein Landesgesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben; ausgenommen sind Haushalts-, Abgabengesetze oder Besoldungsregelungen. Ein Volksbegehren findet auf Verlangen der Vertreter der Volksinitiative statt, wenn der Landtag dem Antrag der Volksinitiative innerhalb von vier Monaten nicht zustimmt. Dem Volksbegehren muss ein begründeter Gesetzentwurf zugrunde liegen. Das Volksbegehren muss von mindestens 250 000 Wahlberechtigten unterstützt werden.
Nimmt der Landtag das Volksbegehren nicht innerhalb von vier Monaten unverändert an, findet ein Volksentscheid statt.
Volksentscheid: Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme gültig abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten in Sachsen-Anhalt, zugestimmt hat. Ein Volksentscheid über eine Verfassungsänderung ist dann erfolgreich, wenn dies mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefordert wird und außerdem die Zustimmung der Hälfte der Stimmberechtigten vorliegt.
Volksinitiative: Bürger haben das Recht, den Landtag mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Volksinitiativen können auch Gesetzesvorlagen beinhalten und müssen von mindestens 35 000 Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Vertreter der Volksinitiative haben das Recht auf Anhörung.
W
Wahlperiode: siehe Legislaturperiode
Wahlrecht: Das Wahlrecht umfasst das Recht des Einzelnen zu wählen (aktives Wahlrecht) oder gewählt zu werden (passives Wahlrecht). Wahlberechtigt ist jeder Bürger, der Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und dessen ständiger Wohnsitz im Land Brandenburg liegt. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist oder die sich auf Anordnung wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit begangenen rechtswidrigen Tat in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.
Wahlsystem: Das Wahlsystem ist ein Verfahren, mittels dessen die Wähler ihren politischen Willen in Wählerstimmen ausdrücken und Stimmenzahlen zur Herbeiführung einer Wahlentscheidung verwertet und in Parlamentsmandate umgerechnet werden. Bei den Europa-, den Bundestags- und den Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt wird nach einem Mischsystem aus Personen- und Verhältniswahl gewählt (personalisierte Verhältniswahl). Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Kandidaten im Wahlkreis (Direktmandat) und eine Zweitstimme zur Wahl einer Liste einer Partei oder politischen Vereinigung (Listenmandat). Maßgebend für die Sitzverteilung sind die gültigen Zweitstimmen (siehe Auszählverfahren). Hat eine Partei mehr Direktmandate erreicht, als ihr nach der Zweitstimme zustehen, behält sie diese so genannten Überhangmandate. Für die übrigen Parteien werden durch die Vergabe von Ausgleichsmandaten diese Überhänge kompensiert und damit ein Ausgleich nach der Zweitstimme wieder hergestellt.
Z
Zur Ordnung! Verletzt ein Mitglied des Landtages die Ordnung, ruft es der Präsident mit Nennung des Namens "Zur Ordnung". Ist ein Mitglied des Landtages während einer Sitzung dreimal "Zur Ordnung" gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Ordnungsrufes hingewiesen worden oder verletzt ein Mitglied des Landtages in einer Sitzung gröblich die Ordnung, so kann es der Präsident von dieser Sitzung ausschließen. Das ausgeschlossene Mitglied hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen.
Zeugnisverweigerungsrecht: Dieses haben Politiker, wenn sie als Abgeordnete vertrauliche Informationen erhalten.
Zur Sache! Schweift ein Redner in seinem Debattenbeitrag vom Thema des Tagesordnungspunktes ab, dann kann er vom Präsidenten mit dem Hinweis "Zur Sache!" ermahnt werden, zum vorgegebenen Beratungsgegenstand zurückzukehren. Der Sachruf stellt keine Einschränkung der Redefreiheit dar, weil das Wort nur zu dem jeweiligen Verhandlungsgegenstand erteilt wird.
Zwischenfrage: siehe Frage
Linktipps
<typolist>
Bundestag: www.bundestag.de
Landtag von Sachsen-Anhalt: www.landtag.sachsen-anhalt.de
Wahlrechtsfragen:www.bundeswahlleiter.de/cgi-bin/wahlen/wahl_abc.pl und www.wahlrecht.de
</typolist>


